Mich erreichen immer wieder Fragen zur Zulassung von alten Enduro-Maschinen. Ich möchte daher auf die häufigsten Fragen hier meine rechtlich unverbindlichen Antworten geben. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen ja weiter!

Frage

Antwort

Benötige ich für am Fahrzeug angebrachte Bauteile eine Bauartgenehmigung?

Am Fahrzeug angebrachte Bauteile benötigen eine Bauartgenehmigung, wenn das Fahrzeug ab dem 01.01.1954 erstmals zum deutschen Straßenverkehr zugelassen wurde (§ 22a StVZO). Das gilt auch für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht sowie für Schluss- und Bremsleuchten sowie Kennzeichenbeleuchtung und Rückstrahler.

Der TÜV kann im Einzelfall bestätigen, dass die entsprechenden Fahrzeugteile, insbesondere Beleuchtungseinrichtungen den Anforderungen entsprechen (“in etwa-Regelung”).

Muss mein Fahrzeug bei Leistungsbeschränkung auch bestimmte Drosselungen haben bzw. müssen diese eingetragen werden?

Mofas, Mokicks, Klein- und Leichtkrafträder, die ab dem 01.04.1986 erstmals im deutschen Straßenverkehr zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen technische Vorkehrungen gegen eine manipulative Leistungssteigerung aufweisen (sog. Antimanipulationskatalog, § 30a StVZO).

Ansonsten gilt, dass das Fahrzeug die in der Zulassung angegebene Leistung einhalten muss, unabhängig davon, ob bestimmte Drosselmaßnahmen in Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung eingetragen sind oder nicht.

Benötige ich für die Zulassung ein Typenschild?

Für alle Krafträder ist nach § 59 Abs. 1 StVZO ein Fabrikschild erforderlich, das dauerhaft vorne am Rahmen befestigt sein und folgende Angaben enthalten muss:
1. Hersteller des Fahrzeugs;
2. Fahrzeugtyp;
3. Baujahr;
4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;

Wenn das Kraftrad bauartbedingt eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit, des Drehmoments oder der Leistung hat, muss das Fabrikschild nach § 59 Abs. 1b die Anforderungen nach Ziff. 2 im Anhang zur Richtline 93/34/EWG enthalten.

Benötige ich einen Spritzschutz, insbesondere am Hinterrad?

Für Motorräder, die vor dem 01.01.1962 erstmals für den deutschen Straßenverkehr zugelassen wurden, gibt es keine genauen Vorgaben über etwaige Radabdeckungen (§ 36a StVZO).

Ansonsten muss der hintere Kotflügel bzw. der feste Spritzschutz bei unbelastetem Motorrad höchstens 150 mm oberhalb der wagrechten Radmittelebene enden.

Benötige ich ein Lenkerschloss?

Motorräder müssen immer einen Schutz gegen unbefugte Benutzung haben. Diese kann bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.1962 durch loses Zubehör (mitgeführte Kette) erfolgen (§ 38a StVZO). Danach ist eine fest verbaute Diebstahlsicherung erforderlich.

Benötigt meine Enduro eine Abgasuntersuchung?

Motorräder mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.1989 unterliegen keinen Abgasvorschriften und benötigen damit auch keine Abgasuntersuchung (§ 47 StVZO).

Benötige ich für meine Enduro bei der Zulassung eine Geräuschmessung?

Alle Motorräder unterliegend Anforderungen hinsichtlich der maximalen Lautstärke (vgl. § 49 StVZO). Aus diesem Grund wird bei einer Einzelzulassung abhängig vom jeweiligen Prüfer eine Geräuschmessung erforderlich werden. Hier bestehen aber erhebliche Unterschiede abhängig von Zeitpunkt der ersten Zulassung.

  • Motorräder (und alle anderen Kraftfahrzeuge), die vor dem 01.12.1951 erstmals zugelassen wurden, müssen nur die Geräuschgrenzwerte der Urfassung der StVZO vom 01.01.1938 einhalten. Danach gilt pauschal ein maximales Stand- und Fahrgeräusch von 85 DIN-Phon, welches in einer Entfernung von 20 Meter gemessen wird. Im Stand ist der Motor auf Maximaldrehzahl zu bringen und in der Vorbeifahrt bei voller Beschleunigung auf 50 km/h.

  • Motorräder (nunmehr nicht auch andere Kraftfahrzeuge), die vor dem 14.09.1953 erstmals zugelassen wurden, müssen nunmehr die vorgenannten Lärmanforderungen bei einer Messung in 7 Meter Distanz erfüllen.

  • Zwischen dem 14.09.1953 und dem 12.09.1966 wurden die Lärmgrenzwerte für Motorräder mehrfach verschärft, wobei jedoch immer noch nur nach DIN-Phon gemessen wurde. Bei Fahrzeugen, die vor dem 13.09.1966 erstmals zugelassen und später wiederzugelassen wurden, wird durch das Zusatzmerkzeichen "D" kenntlich gemacht, dass es sich um Werte in DIN-Phon und nicht in dB(A) handelt. Weder der TÜV noch die Polizei sind jedoch regelmäßig in der Lage, nach DIN-Phon zu messen.

  • Motorräder, die vor dem 07.11.1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen die in der Zeit mehrfach verschärten Lärmgrenzwerte einhalten, die in dieser Zeit in dB(A) aufgrund nationaler Regelungen gemessen wurden. Diese Messmethode wird durch das Zusatzmerkzeichen "N" kenntlich gemacht.

    Um Motorräder, deren erlaubte Lärmimmissionen sich nach der nationalen Methode richten, durch eine Verkehrskontrolle überprüfbar zu machen, sind "Vergleichsumrechnungen" anzuwenden. Auf den dB(A)-Wert mit dem Kennzeichen "N" sind daher 21 dB hinzuzurechnen. Zudem besteht eine Toleranz von 5 dB. Ein Fahrzeug mit eingetragenen 80 dB(A) N im Standgeräusch darf daher 106 dB(A) in der Nahfeldmessung aufweisen.

  • Für Motorräder, die ab dem 07.11.1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, werden die Lärmimmissionen durch eine Nahfeldmessung ermittelt, die nunmehr auch eine einfache Überprüfung durch die Polizei erlaubt. Dabei wird in einer Entfernung von 50 cm auf Höhe des Schalldämpfers mit einem seitlichen Winkel von 45° zur Ausströmrichtung gemessen. In der Zulassung wird dieses Messverfahren durch das Zusatzmerkzeichen "P" kenntlich gemacht.

  • Motoräder, die am dem 01.05.1981 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und nunmehr den Lärmanforderungen der Richtlinie 78/1015/EWG unterliegen, haben auch das entsprechende Messverfahren durchzuführen, welches durch das Zusatzmerkzeichen "E" kenntlich gemacht ist.
Darf ich an meine Enduro andere Schalldämpfer anbringen?

Motorräder, die vor dem 01.04.1994 erstmals zugelassen wurden, benötigen keine EG-Kennzeichnung an den Schalldämpfern (§ 49 StVZO) und auch keine Gutachten. Von daher können andere Schalldämpfer angebracht werden, wenn diese eine Bauartgenehmigung haben und nicht den Eintragungen im Fahrzeugbrief oder der Zulassungsbescheinigung widersprechen. Zudem darf dadurch das Geräuschverhalten des Fahrzeugs nicht verschlechtert werden. Bisweilen wird aber auch zugelassen, dass durch einen neuen Schalldämpfer jedenfalls die zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden maximalen Lärmwerte eingehalten werden.

Eigenbau-Auspuffanlagen und Schalldämpfer sollten daher immer dem TÜV vorgeführt werden. Er wird dann entscheiden, ob sie den Anforderungen entsprechen und ggf. auch die Eintragung empfehlen bzw. begutachten. Mithin ist die Zulassung von Eigenbau-Auspuffanlagen durch Einzelgutachten nach § 21 StVZO für Motorräder mit Erstzulassung vor dem 01.04.1994 in der Regel leicht möglich. Kosten können vor allem dann entstehen, wenn der TÜV auf eine Lärmmessung und eine Leistungsprüfung besteht. Dabei ist zu beachten, dass Leistungssteigerungen in einem Toleranzbereich von 5 Prozent nicht eintragungspflichtig sind.

Darf ich die Fahrzeugbeleuchtung auch mit einer Batterie betreiben, statt über die Lichtmaschine?

Jedenfalls für Motorräder mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.1988 muss in allen üblichen Betriebsbedingungen die elektrische Energieversorgung ständig sichergestellt sein (§ 49a Abs. 8 StVZO). Das erfordert die Stromversorgung mindestens über die Lichtmaschine des Motors.

Das gilt für Fahrzeuge mit älterer Erstzulassung prinzipiell auch, nur dass dort auch schwächere Stromversorgungen (z.B. 6V-Elektrik) ausreichend waren, welche nur unzureichendes Licht produzierten.

Benötige ich ein Bremslicht?

Ein Bremslicht ist für Motorräder erst bei einer Erstzulassung ab dem 01.01.1988 erforderlich. Davor gilt, dass ein vorhandenes Bremslicht jedenfalls funktionieren muss. Bis zum 31.12.1982 durfte das Bremslicht auch gelb sein (§ 53 StVZO).

Benötige ich Blinker?

Motorräder mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.1962 benötigen immer Blinker (§ 54 StVZO). Bis zum 31.12.1986 genügten dazu auch alleine die sog. “Ochsenaugen” an den Lenkerenden (§ 53 StVZO).

Leichtkrafträder benötigen bis heute keine Blinker. Es ist jedoch zu beachten, dass Motorräder mit weniger als 125 ccm nicht automatisch Leichtkrafträder sind. Im Zweifel sollte dies mit der Zulassungsstelle geklärt werden. Vorhandene Blinker müssen aber in jedem Fall funktionieren.

Welche Reifen sind für mein Motorrad zugelassen?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Reifen auf dem Fahrzeug montiert werden darf,

  • der den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs entspricht (§ 36 Abs. 1 StVZO),
  • der die erforderlichen Angaben und Kennzeichen nach § 36 Abs. 7 StVZO (Fabrik- oder Handelsmarke sowie Angaben zu Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum) besitzt und
  • der den Angaben in der Zulassungsbescheinigung entspricht.

Eine E-Kennzeichnung, d.h. die Konformitätskennzeichnung nach UNECE Nr. 75 ist für Enduros, die vor dem 01.10.1990 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden, nicht erforderlich. Die E-Kennzeichnung ist eine Konformitätsbescheinigung, nach der der Reifen im entprechenden Land zertifiziert wurde und den ECE-Produktanforderungen auch hinsichtlich Fahrverhalten bei Nässe und Abrollgeräusch entspricht. Die E-Kennzeichnung macht einen Reifen nicht allgemein zulässig, sondern verlangt eigentlich, dass auch alle weiteren Bedingungen (z.B. eine normkonforme Felge), eingehalten werden. Enrduros aus den 70er Jahren haben häufig solche Felgen gar nicht. Die E-Kennzeichnung entbindet im Übirgen nicht davon, dass die oben dargestellten Anforderungen nach § 36 StVZO erfüllt werden.

Dürfen Reifen montiert werden mit der Kennzeichung “NHS”?

Die Kennzeichnung “NHS” (= Not for Highway Service) bedeutet lediglich, dass der Reifen nicht dem Anwendungsbereich der UNECE Nr. 75 unterfällt und besitzt damit auch keine E-Nummer. Warum ein Hersteller einen Reifen nicht der Genehmigung nach der UNECE Nr. 75 unterwirft, ist seine eigene unternehmerische Entscheidung und besagt nichts über die Qualität oder die Verwendbarkeit des Reifens. Da Motorräder, die vom dem 01.10.1990 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, keine Reifen nach den Produktanforderungen der UNECE Nr. 75 fahren müssen, besteht aber ein großer weltweiter Markt für solche Reifen (auch im legalen Straßenverkehr). Die NHS-Kennzeichnung stellt damit kein allgemeines Verbot zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr dar. NHS-gekennzeichnete Reifen werden aber häufig nicht alle Angaben auf den Flanken aufweisen, die für den Betrieb auf deutschen Straßen nach § 36 StVZO erforderlich sind.

Darf ich andere Reifen montieren als in Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung eingetragen?

Die eingetragenen Reifengrößen sind immer verbindlich. Der Gewichtsklassenindex und ggf. der Geschwindigkeitsindex dürfen größer ausfallen, als eingetragen. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig. Wenn kein Gewichtsklassen- und/oder Geschwindigkeitsindex eingetragen ist, so müssen die Reifen den Anforderungen aus Fahrzeuggewicht und Höchstgeschwindigkeit dennoch entsprechen!

Wenn Reifen in Zollgrößen eingetragen sind, darf nicht einfach auf Reifen mit metrischen Maßen umgerüstet werden. Hier muss der TÜV eine Umrüstung begutachten. Es genügen weder "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" eines Herstellers oder der Verweis auf Umrechnungstabellen. Das war führer umstritten, ist aber spätestens seit dem 01.01.2020 zwingend.

Eingetragene Marken- und Typ-Bindungen sind verbindlich. Bis 01.01.2020 war es jedoch zulässig, andere Reifen zu fahren, wenn man eine konkrete Herstellerfreigabe mitführte. Das gilt jetzt nicht mehr. Jetzt muss der Reifen eingetragen werden. Andererseits ist die Markenbindung als solche künftig nicht mehr vorgesehen. Man sollte daher diese Markenbindung nach Möglichkeit austragen lassen. Das vereinfacht künftig vieles!

Müssen die Reifen ein bestimmtes Profil haben und FIM-zugelassen sein?

Das Reifenprofil ist frei, sofern die übrigen technischen Daten der Zulassung (siehe oben) eingehalten sind. Es sollte aber beachtet werden, dass die Reifenbreite von Hersteller zu Hersteller trotz gleicher Maßangabe erheblich variieren kann. Auch werden Enduro-Reifen in der Breite meist einschließlich Stollen, Crossreifen hingegen nur nach der Karkassenbreite gemessen. Crossreifen können daher wesentlich breiter ausfallen und am Kettenschutz oder gar der Schwinge schleifen. Das ist immer unzulässig, auch wenn sonst keine grundsätzlichen Hinderungsgründe bestehen, solche Reifen zu fahren.

Die FIM-Zulassung hat für die Zulassung der Reifen im Straßenverkehr keine Bedeutung. Die FIM-Zulassung begrenzt das mögliche Stollenprofil, um Flurschäden im Wettbewerb gering zu halten. Deshalb dürfen auf lizensierten Veranstaltungen nur FIM-Reifen gefahren werden. Auch sonst verlangen Veranstalter in der Regel FIM-Reifen.

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